Frauenstatut

Ergänzungen des Frauenstatus von Bündnis90/Die Grünen durch den Kreisverband Freiburg von Bündnis 90/Die Grünen.


Präambel

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um
dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so
definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken. Der Kreisverband Freiburg wird sich ausdrücklich auch um die gleichberechtigte Teilhabe von agender Menschen bemühen.


§1 Mindestquotierung

1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese
Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei
Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der
Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und
können ein Frauenvotum beantragen.

3a) Jeder neu gewählte Kreisvorstand wählt bei seiner konstituierenden Sitzung intern unter
den einfachen Vorstandsmitgliedern eine*n frauen- und geschlechterpolitische*n Sprecher*in. Diese*r Sprecher*in ist mitgliederintern und extern zuständig für frauen- und geschlechterpolitische Fragen sowie die aktive Frauenförderung. Sie ergänzt den politischen Rechenschaftsbericht der Sprecher*innen bei der Jahreshauptversammlung in diesem Bereich.

3b) Der*die frauen- und geschlechterpolitische Sprecher*in sorgt dafür, dass der Kreisverband
Freiburg jährlich mindestens eine frauenpolitische Veranstaltung durchführt und die dafür
notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Die frauenpolitische Veranstaltung kann
eine Konferenz, eine Aktionswoche, eine Kampagne oder Ähnliches sein. Sie hat u.a. die
Aufgabe, den Dialog mit der Frauenöffentlichkeit herzustellen.

3c) Der*die frauen- und geschlechterpolitische Sprecher*in ergänzt den finanziellen den
Rechenschaftsbericht des*der Kassierer*in bei der Jahreshauptversammlung um einen
Genderbudgeting-Bericht.


§ 2 Versammlungen

1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur
Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens
jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind
die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gelten.

3) Erstredebeiträge werden priorisiert.

4) Die Versammlungsleitung legt zu Beginn der Versammlung eine angemessene Redezeitbegrenzung für Beiträge von Mitgliedern fest.


§3 Frauenabstimmung und Vetorecht

1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag
von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für
ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer
stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien
hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann
erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung
mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur
einmal wahrgenommen werden. Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge
Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen

3) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung des
Kreisverbands Freiburg auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Frauen vor der
regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Kreisparteirat des
Kreisverbands Freiburg sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer
stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

4) Die Mehrheit der Frauen einer Mitgliederversammlung, eines Kreisparteirates und anderer
Gremien des Kreisverbands Freiburg hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von
den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut
eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Kreisparteirat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

5) Die Versammlungsleitung hat zu Beginn jeder Mitgliederversammlung, jedes Kreisparteirates
und jedes anderen Gremiums auf die Existenz des Frauenvotums hinzuweisen und dieses ggf. zu
erläutern.


§ 4 Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Träger*innen der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.


§ 5 Einstellung von Arbeitnehmerinnen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Frauen sicherstellen.
Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen
vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt
Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird
analog verfahren.



Diese Ergänzung des Bundesfrauenstatut hat den Rang einer Geschäftsordnung des
Kreisverbandes Freiburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie tritt am Tag ihrer Beschlussfassung
am 21.10.2021 in Kraft.