Satzung

Gliederung

§   1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§   2 Ziele

§   3 Mitgliedschaft

§   4 Organe

§   5 Mitgliederversammlung

§   6 Kreisvorstand

§   7 Kreisparteirat

§   8 Satzungskommission und Landesschiedsgericht

§   9 Beschlüsse, Wahlen, Frauenstatut und Urabstimmungen

§ 10 Kassenprüfung

§ 11 Grüne Jugend

§ 12 Arbeitskreise und Stadtteiltreffen

§ 13 Auflösung oder Verschmelzung

§ 14 Satzungsänderungen

§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Freiburg ist Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Er führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Freiburg“ und führt die Kurzbezeichnung GRÜNE.

(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands erstreckt sich auf die Stadt Freiburg. Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Tätigkeitsgebiet und beteiligt sich an der politischen Willensbildung. Er organisiert den Wahlkampf im jeweiligen Wahlkreisgebiet; ggf. gemeinsam mit anderen beteiligten Kreisverbänden. 

§ 2 Ziele

(1) Der Kreisverband setzt sich für eine friedliche, soziale und klimagerechte Welt ein, in der alle Menschen in Würde leben und Mensch und Natur im Einklang existieren.

(2) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist ein Ziel des Kreisverbands. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel in der Politik zu erreichen.

(3) Ein Ziel des Kreisverbands ist Zusammenhalt in Vielfalt. Daher sollen sich im Kreisverband diverse Perspektiven abbilden. Angestrebt ist die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene. 

(4) Die innere Organisation des Kreisverbands ist vom Gedanken der Partizipation geprägt.

(5) Der Kreisverband bekennt sich zu den Grundgedanken der Grundsatzprogramme, Satzungen und Statuten des Landes- und Bundesverbands.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands kann jede natürliche Person werden, die

  • sich zu den Grundsätzen der Partei und ihren Programmen bekennt,
  • keiner anderen Partei in Deutschland angehört,
  • das 14. Lebensjahr vollendet hat und
  • ihren Wohnsitz in Freiburg hat.

(2) Wechselt ein Mitglied den Wohnsitz in einen anderen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, teilt es dies dem Kreisverband Freiburg mit. Damit geht die Mitgliedschaft auf den neuen Kreisverband über. Auf begründeten Antrag kann der Kreisvorstand beschließen, dass auch Personen, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im Kreisverband sein können.

(3) Die Mitgliedschaft wird elektronisch oder postalisch beantragt. Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand. Der Vorstand teilt der Bewerber:in elektronisch oder postalisch die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags innerhalb von 30 Tagen ab Eingang im Kreisverband mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn der Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wurde, kann die Bewerber:in Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisverbands.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit im Kreisverband zu beteiligen, mit Antrags- und Stimmrecht an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, die Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu werden.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Beitragsordnung geregelt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt (Abs. 7),
  • eine konkurrierende Kandidatur (Abs. 8),
  • Streichung (Abs. 9),
  • Ausschluss (Abs. 10) oder
  • Tod.

(7) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem  Kreisverband elektronisch oder postalisch erklärt werden und ist sofort wirksam.

(8) Wer für eine andere Partei oder politische Gruppierung um ein öffentliches Amt in Konkurrenz zu BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN kandidiert, beendet dadurch mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaft.

(9) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt unbenommen.

(10) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach der Landessatzung durch das Landesschiedsgericht erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbands sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 5),
  • der Kreisvorstand (§ 6),
  • der Kreisparteirat (§ 7) und
  • die Satzungskommission (§ 8).

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbands, wählt die Gremien, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe zuständig sind.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Quartal stattfinden. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei Prozent der Mitglieder des Kreisverbands, zwei Mitglieder des Kreisvorstands oder der Kreisparteirat dies verlangen.

(3) Der Kreisvorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt in der Regel elektronisch. Eine Aussendung an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte elektronische Adresse genügt. Die Einladung kann stattdessen auch per Post erfolgen, wenn das betreffende Mitglied dies verlangt.

(4) Die Einladung soll 14 Tage, muss jedoch spätestens 7 Tage vor der Versammlung ausgesandt sein (Absendedatum bzw. Poststempel). Sollen Wahlen stattfinden, so muss sie spätestens 10 Tage vorher ausgesandt sein. Die Einladung muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten, wobei die unter § 5 Abs. 13 bis 16 genannten Wahlen, ein Abwahlverlangen gem. § 6 Abs. 5 sowie Anträge auf Satzungsänderungen gem. § 14 ausdrücklich genannt sein müssen. Ein Abwahlantrag muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens zwei Prozent der Mitglieder des Kreisverbands dies verlangen.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen gemäß § 14 sind allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung elektronisch bzw. postalisch mitzuteilen (Absendedatum bzw. Poststempel). Anträge und Diskussionspapiere sollen nach Möglichkeit mit der Einladung verschickt werden. Haushaltsentwürfe und Entwürfe für ein Kommunalwahlprogramm müssen den Mitgliedern auf deren Wunsch hin spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen werden sollen, zugeschickt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(7) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, es sei denn die Öffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen.

(8) Ob eine Mitgliederversammlung in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form durchgeführt wird, entscheidet der Kreisvorstand, soweit kein abweichender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt. Der Modus einer laufenden Versammlung kann nicht geändert werden. Ist die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme und Stimmabgabe vorgesehen, muss dies und ihre Art und Weise in der Einladung angegeben werden.

(9) Die Mitgliederversammlung wird paritätisch durch zwei Mitglieder geleitet. Der Kreisvorstand schlägt eine Versammlungsleitung und eine Tagesordnung vor. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Sitzung die Versammlungsleitung und die Tagesordnung.

(10) Anträge auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung können vom Kreisvorstand, dem Kreisparteirat, einem Arbeitskreis, einem Stadtteiltreffen oder von jedem Mitglied einzeln oder von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt werden. Anträge, die bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eingegangen sind und bis vier Tage vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgeschickt wurden, sollen in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Später gestellte Anträge benötigen für eine Befassung die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung; sie sind jedenfalls auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.

(11) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

  • den Haushaltsplan,
  • die Beitragsordnung,
  • das Kommunalwahlprogramm und
  • Anträge an die Bundesversammlung (BDK) und die Landesdelegiertenkonferenz (LDK).

(12) Die Jahreshauptversammlung entlastet den Kreisvorstand nach Vorlage der Rechenschaftsberichte und dem Bericht der Kassenprüfer:innen.

(13) Die Jahreshauptversammlung wählt

  • die Mitglieder des Kreisvorstands (§ 6 Abs. 4),
  • die Mitglieder des Kreisparteirats (§ 7 Abs. 3),
  • die Satzungskommission (§ 8 Abs. 2) und
  • die Kassenprüfer:innen (§ 10 Abs. 2).

(14) Außerdem wählt die Jahreshauptversammlung für je ein Jahr

  • die Kassierer:in oder andere Vorstandsmitglieder als Delegierte und Ersatzdelegierte in den Landesfinanzrat,
  • eine Delegierte und eine Ersatzdelegierte zur Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik des Landesverbands. Gewählt werden können nur Frauen, die Mitglied der Partei sind.

(15) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung (LDK) und für die Bundesversammlung (BDK). Die Wahl gilt für die jeweilige Versammlung. Die Wahl der Delegierten kann von der Mitgliederversammlung im Einzelfall ganz oder teilweise auf den Kreisvorstand übertragen werden.

(16) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung, auf der eine Liste für die Landtags- bzw. Bundestagswahl aufgestellt wird, werden nur von den nach den gesetzlichen Bestimmungen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Dabei können nur Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen. Die Delegierten und Ersatzdelegierten für eine Bundesversammlung (BDK), auf der eine Liste für die Europawahl aufgestellt wird, werden unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Vorgaben gewählt.

(17) Für Abstimmungen und Wahlen auf der Mitgliederversammlung gilt im Übrigen auch § 9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und die Kreisparteiräte vor und entwickelt politische Initiativen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbands nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Dem Kreisvorstand gehören sieben Mitglieder an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau,
  • die Kassierer:in und
  • vier weitere Vorstandsmitglieder.

Dem Kreisvorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an, zudem soll sich in ihm die gesellschaftliche Vielfalt abbilden. Angestellte des Kreisverbands können nicht Mitglieder des Kreisvorstands sein.

(3) Kreisvorsitzende können nicht sein:

  • Vorstände der Gemeinderatsfraktion,
  • Fraktionsvorsitzende im Landtag, Bundestag oder dem Europaparlament,
  • (Ober-)Bürgermeister:innen,
  • Ortsvorsteher:innen,
  • Mitglieder der Landesregierung, Bundesregierung und der Europäischen Kommission.

(4) Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstands für die Dauer eines Jahres. Zunächst werden die Vorsitzenden gewählt, dann die Kassierer:in und zuletzt die weiteren Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstands während des laufenden Jahres aus dem Gremium aus, so wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Person nachgewählt.

(5) Mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder des Kreisvorstands oder den gesamten Kreisvorstand abwählen.

(6) Grundsätzliche politische Entscheidungen werden im gesamten Kreisvorstand getroffen, der in der Regel mindestens monatlich tagt. Beschlüsse des Kreisvorstands erfolgen mehrheitlich, Minderheitsvoten sind möglich.

(7) Die beiden Kreisvorsitzenden vertreten den Kreisverband politisch nach außen und sind zuständig für die laufende politische Arbeit. Die Kreisvorsitzenden entscheiden im Konsens, im Konfliktfall entscheidet der Kreisvorstand.

(8) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband in der Regionalkonferenz.

(9) Zu den Aufgaben des Kreisvorstands gehören insbesondere:

  • die Entwicklung und Umsetzung politischer Initiativen,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Kreisparteirates,
  • die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • die Aufstellung des Haushalts,
  • die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und
  • Personalentscheidungen im Rahmen des Haushalts.

(10) Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder über wichtige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreisparteirats sowie die Aktivitäten und Termine des Kreisvorstands und weiterer Gremien und Akteur:innen im Kreisverband, insbesondere der Grünen Jugend, der Arbeitskreise und der Stadtteiltreffen.

(11) Die Kreisvorsitzenden und die Kassierer:in vertreten den Kreisverband je einzeln gemäß § 26 BGB bei Rechtsgeschäften nach außen, je zwei weitere Mitglieder des Kreisvorstands vertreten den Kreisverband gemeinsam. Der Kreisvorstand kann die Geschäftsführer:innen zur Vertretung des Kreisverbands bevollmächtigen.

(12) Der Kreisvorstand kann Arbeitsverträge abschließen.

(13) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Sitzungen können auch digital stattfinden. Wenn erforderlich, können Beschlüsse auch im digitalen Umlaufverfahren getroffen werden.

§ 7 Kreisparteirat

(1) Der Kreisparteirat berät insbesondere den Kreisvorstand, die Organe und die Einrichtungen des Kreisverbands. Er vernetzt die Aktiven auf Kreisebene untereinander und mit den Mandatsträger:innen, Organen und Einrichtungen. Er kann über Themen beraten, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorbereiten. Er kann insbesondere Strategiepläne und Wahlkampfkonzepte erörtern.

(2) Dem Kreisparteirat gehören kraft Amtes folgende Personen an, soweit sie Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind:

  • die Landtags- und Bundestagsabgeordneten der Freiburger Wahlkreise,
  • die Europaabgeordneten, die den Kreisverband betreuen,
  • die Oberbürgermeister:in und die Bürgermeister:innen der Stadt Freiburg.

(3) Dem Kreisparteirat gehören nach Wahl der Mitgliederversammlung außerdem folgende Personen an:

a) zehn Basismitglieder, die insbesondere die Vielfalt der Arbeitskreise und Stadtteiltreffen repräsentieren sollen,

b) vier vom Kreisvorstand vorgeschlagene Mitglieder des Kreisvorstands,

c) vier von der Gemeinderatsfraktion vorgeschlagene Stadträt:innen,

d) zwei von der Grünen Jugend vorgeschlagene Mitglieder.

Die Gruppen gem. a) bis d) müssen jeweils gem. § 9 Abs. 12 quotiert sein.

(4) Die Sitzungen des Kreisparteirats sind mitgliederöffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteirat Mitgliedern Rederecht erteilen. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Kreisparteirats kann er Nicht-Parteimitgliedern Anwesenheits- und Rederecht erteilen.

(5) Der Kreisparteirat tagt mindestens drei Mal im Jahr. Er tritt zusammen,

  • wenn ihm die Mitgliederversammlung Themen und/oder Anträge zur Beratung überweist,
  • wenn er vom Kreisvorstand einberufen wird oder
  • wenn ein Vierteil seiner Mitglieder dies beantragt.

Die Einladung soll 14 Tage, muss jedoch spätestens 7 Tage vor der Sitzung ausgesandt sein (Absendedatum bzw. Poststempel). Die Einladung muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten.

(6) Ob ein Kreisparteirat in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form durchgeführt wird, entscheidet der Kreisvorstand, soweit kein abweichender Beschluss des Kreisparteirats oder der Mitgliederversammlung vorliegt. Der Modus einer laufenden Versammlung kann nicht geändert werden. Ist die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme und Stimmabgabe vorgesehen, muss dies und ihre Art und Weise in der Einladung angegeben werden.

(7) Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Kreisparteirat wird paritätisch durch zwei Mitglieder geleitet. Der Kreisvorstand schlägt eine Versammlungsleitung und eine Tagesordnung vor. Der Kreisparteirat bestimmt zu Beginn der Sitzung die Versammlungsleitung und die Tagesordnung.

(9) Der Kreisparteirat hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Er kann die unverzügliche Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(10) Der Kreisparteirat oder der Kreisvorstand berichtet der Mitgliederversammlung nach jeder Sitzung des Kreisparteirats über wichtige Diskussionen und Ergebnisse.

(11) Für Abstimmungen auf dem Kreisparteirat gilt im Übrigen auch § 9. Der Kreisparteirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Satzungskommission und Landesschiedsgericht

(1) Die Satzungskommission berät die Organe, Gremien und Einrichtungen des Kreisverbands, die Geschäftsführung sowie einzelne Mitglieder bei der Auslegung und Weiterentwicklung der Satzung.

(2) Die Satzungskommission wird auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie besteht aus vier Mitgliedern, die gleichzeitig kein anderes Parteiamt und kein politisches Mandat bekleiden dürfen. Ferner dürfen sie nicht Angestellte des Kreisverbands oder von der Partei finanziell abhängig sein. Die Satzungskommission ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Über Parteiordnungsmaßnahmen und Satzungskonflikte entscheidet das Landesschiedsgericht nach Maßgabe der Satzung und der Schiedsordnung des Landesverbands.

§ 9 Beschlüsse, Wahlen, Frauenstatut und Urabstimmungen

(1) Soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse in den Organen des Kreisverbands mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird offen abgestimmt, solange kein begründeter Widerspruch erhoben wird.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind in der jeweiligen Versammlung sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen.

(3) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt in der gleichen Versammlung eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(4) Folgende Wahlen sind stets geheim durchzuführen

  • Wahlen zum Kreisvorstand,
  • Wahl der Basismitglieder im Kreisparteirat,
  • Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung (BDK) und zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und zur Landeswahlversammlung sowie
  • Wahlen zur Aufstellung der Bewerber:innen für öffentliche Ämter.

(5) Sonstige Wahlen können, sofern sich kein Widerspruch erhebt, auch offen durchgeführt werden.

(6) Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von einem Viertel der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

(7) Bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags (Liste) für die Kommunalwahl sind die ersten 20 Plätze und die letzten beiden Plätze in getrennten Wahlgängen zu wählen. Für die übrigen Wahlvorgänge und die Ersatzkandidat:innen können nach Beschluss der Wahlversammlung mehrere oder alle Wahlvorgänge auf je einem Stimmzettel als gesammelte Einzelwahl durchgeführt werden, wobei entweder jedem Platz nur eine Bewerber:in zugeordnet ist oder sich die Zuordnung der Plätze danach ergibt, wer die meisten Ja-Stimmen erhielt.

(8) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang, aber nicht per Blockwahl, durchgeführt werden. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens einem Fünftel der Abstimmenden gewählt wurde. Absatz 8 gilt nicht für die Wahl der Gruppen gem. § 7 Abs. 3 lit. b) bis d).

(9) Die Bewerber:innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige gesetzlich vorgesehene Wahlgebietsversammlung nach den Bestimmungen der jeweiligen Parteisatzung, des betreffenden Wahlgesetzes und den zugehörigen Verordnungen gewählt.

(10) Um eine angemessene Vertretung von Minderheiten zu gewährleisten, wird auf Antrag eines Viertels der Mitgliederversammlung das Stimmrecht so geregelt, dass die Stimmenzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber:innen beschränkt wird.

(11) Alle Wahlen und Abstimmungen (außer Satzungsänderungen) können unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben in digitaler Form (virtuell oder hybrid) durchgeführt werden. Es muss dabei stets gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(12) Für alle Abstimmungen, Wahlen und Diskussionen gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes. Insbesondere sind danach alle Gremien des Kreisverbands mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Frauen sind bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber:innen (offene Plätze) gewählt wird. Redelisten in Versammlungen sind mindestquotiert zu führen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle Personen erfasst, die sich selbst so definieren.

(13) Über alle Fragen der Politik und der Struktur des Kreisverbands, insbesondere auch der Programme und der Satzung, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands. Eine Urabstimmung ist einzuleiten, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands oder von der Mitgliederversammlung beantragt wird. Die Mitgliederversammlung kann eine Urabstimmungs-Ordnung des Kreisverbands beschließen. Sie muss eine Urabstimmungs-Ordnung beschließen, wenn zum Zeitpunkt des ersten zulässigen Urabstimmungs-Antrags keine derartige Ordnung besteht; in diesem Fall ist die Urabstimmungs-Ordnung von der Satzungskommission vorzuschlagen.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer:innen prüfen den Rechenschaftsbericht, den die Kassierer:in erstellt hat, vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Buchführung des Kreisverbands.

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen auf die Dauer von einem Jahr. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte des Kreisverbands sein.

§ 11 Grüne Jugend

(1) Die Grüne Jugend Freiburg ist eine angegliederte Organisation des Kreisverbands Freiburg von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN.

(2) Die Grüne Jugend gibt sich selbst eine Satzung. In dieser regelt sie u.a. die Mitgliedschaft, ihre Außenvertretung und die Zuständigkeiten bei Finanzangelegenheiten.

(3) Die Grüne Jugend wirtschaftet im Rahmen eines Budgets selbständig. Näheres regelt eine Finanzordnung, die zwischen der Grünen Jugend und dem Kreisvorstand vereinbart wird.

(4) Die Grüne Jugend hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie den Grundwerten der Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.

(5) Alle Beteiligten sind gehalten, Schaden am gemeinsamen Anliegen auch im Dissensfall zu vermeiden. 

§ 12 Arbeitskreise und Stadtteiltreffen

(1) Mitglieder können mit Zustimmung des Kreisvorstands Arbeitskreise zu inhaltlichen Schwerpunkten bilden. Arbeitskreise müssen in ihren Grundstrukturen demokratischen Grundsätzen entsprechen, insbesondere sind die Sprecher:innen der Arbeitskreise von den jeweiligen Mitgliedern der Arbeitskreise zu wählen. Die Arbeitskreise tagen grundsätzlich öffentlich, jedenfalls mitgliederöffentlich. Sprecher:innen von Arbeitskreisen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

(2) Mitglieder können mit Zustimmung des Kreisvorstands Stadtteiltreffen bilden, die sich mit Themen des jeweiligen Stadtteiles beschäftigen. Stadtteiltreffen müssen in ihren Grundstrukturen demokratischen Grundsätzen entsprechen, insbesondere sind die Sprecher:innen der Stadtteiltreffen von den jeweiligen Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Stadtteiltreffens haben, zu wählen. Die Stadtteiltreffen tagen grundsätzlich öffentlich, jedenfalls mitgliederöffentlich. Sprecher:innen von Stadtteiltreffen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

(3) Im Kreisverband gibt es keine Ortsverbände oder andere Untergliederungen mit Satzungs- und Finanzautonomie.

(4) Arbeitskreise und Stadtteiltreffen können mit vorheriger Zustimmung des Kreisvorstands eigene Veranstaltungen organisieren.

(5) Arbeitskreise und Stadtteiltreffen haben das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen bei der Mitgliederversammlung einzubringen.

(6) Alle Beteiligten sind gehalten, Schaden am gemeinsamen Anliegen auch im Dissensfall zu vermeiden. Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise und Stadtteiltreffen aus berechtigtem Grund suspendieren oder auflösen oder ihnen das öffentliche Agieren untersagen.

(7) Mindestens einmal pro Jahr lädt der Kreisvorstand

  • die Sprecher:innen und weitere Vertreter:innen der Arbeitskreise,
  • die Sprecher:innen und weitere Vertreter:innen der Stadtteiltreffen,

ein, um sich auszutauschen, sich zu koordinieren und strukturelle Fragen zu besprechen. Beide Zusammenkünfte können auch gemeinsam in Form eines Aktiventreffens durchgeführt werden, an dem sich auch Vertreter:innen der Grünen Jugend beteiligen können.

§ 13 Auflösung oder Verschmelzung

(1) Über eine Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen.

(2) Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbands mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Bestätigung werden alle Mitglieder in Schriftform aufgefordert. Für den Eingang der Bestätigungen beim Kreisverband ist eine Frist zu setzen.

§ 14 Satzungsänderungen 

(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der entsprechenden Mitgliederversammlung elektronisch bzw. postalisch mitzuteilen (Absendedatum bzw. Poststempel).

(2) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Eine digitale Teilnahme an dieser Abstimmung ist nicht möglich.

(3) Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen ist zusätzlich ein Anwesenheitsquorum erforderlich:

  • Solange der Kreisverband weniger als 1000 Mitglieder hat, müssen 8 Prozent der Mitglieder anwesend sein.
  • Solange der Kreisverband 1000 bis 1500 Mitglieder hat, müssen 7 Prozent der Mitglieder anwesend sein.
  • Solange der Kreisverband mehr als 1500 Mitglieder hat, müssen 6 Prozent der Mitglieder anwesend sein.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29. April 2023 verabschiedet und trat mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie löste damit die Satzung vom 15. Februar 1990 ab (zuletzt geändert am 15. Juli 2011).

Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Freiburg Stand: 4. Mai 2023